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Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau
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Hinweise zum Datenschutz bei den Staatsanwaltschaften: Datenschutzerklärung der Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt
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Wichtige Hinweise:
Bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt ist zum 1. Januar 2018 die Empfangsbereitschaft für formbedürftige elektronische Eingänge gewährleistet und der Elektronische Rechtsverkehr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen generell eröffnet. Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden hierfür elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfächer (EGVP) eingerichtet.
Informationen zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (Bundesgesetzblatt Teil. I, Seite 3803 f.). Ergänzende Angaben zum elektronischen Rechtverkehr in Sachsen-Anhalt finden Sie über diesen Link.
Es ist nicht zulässig, bei einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Justizbehörde des Landes Sachsen-Anhalt per E-Mail rechtswirksam Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Insbesondere wird hierdurch keine Frist gewahrt! Der Übermittlungsweg per E-Mail eignet sich daher nur für nicht formgebundene Nachrichten.
Dennoch wird eine Kontaktaufnahme per E-Mail nicht empfohlen, denn E-Mails können durch Dritte abgefangen und nicht erkennbar manipuliert werden. In Zweifelsfällen, insbesondere bei vertraulichen Mitteilungen, wählen Sie bitte den üblichen Weg per Post, Telefax, Telefon oder EGVP.
Darüber hinaus kann keine Rechtsberatung erteilt werden. Rechtliche Ratschläge oder Rechtsauskünfte sind den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten. Finanziell bedürftigen Personen steht die Beratungshilfe zur Verfügung.
Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten zur Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Über diesen Link erhalten Sie weitere Informationen.
Bei den im Internet abrufbaren Gesetzestexten (zum Beispiel unter https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de) handelt es sich nicht um amtliche Fassungen der Rechtsvorschriften. Diese erschließen sich vielmehr aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt. Vertreiberin ist die:
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